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   BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88   

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BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88 (https://dejure.org/1988,8966)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88 (https://dejure.org/1988,8966)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 (https://dejure.org/1988,8966)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 18/85

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88
    Nach den im Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. April 1985 getroffenen Feststellungen, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 m.w.N.), ist die Aussage des Antragstellers durch die Bekundungen von zwei unbeteiligten Zeugen widerlegt worden.
  • BGH, 06.12.1965 - AnwZ (B) 14/65

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88
    Grundsätzlich ist derjenige nicht geeignet, Rechtsanwalt - ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) - zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten wahre Angaben zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81).
  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 23/87

    Bestimmung des Zeitraums zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat

    Auszug aus BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88
    Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 48/87

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88
    Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 4/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 31.10.1988 - AnwZ (B) 23/88
    Grundsätzlich ist derjenige nicht geeignet, Rechtsanwalt - ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) - zu sein, der seine Pflicht verletzt hat, vor Gerichten wahre Angaben zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 4/81).
  • BGH, 02.12.1991 - PatAnwZ 1/91

    Ausschluss aus der Patentanwaltschaft wegen wissentlichen Verstoßes gegen das

    Das ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Beruf des Patentanwalts nicht tragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 23/87 m.w.N., vom 8. Februar 1988 - BRAK Mitteilungen 2/1988 und vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88).

    Der Zeitraum zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 14/89).

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 34/92

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei strafbarem Fehlverhalten

    Die Straftaten haben sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingezogen und lassen, soweit ihnen Unehrlichkeit gemeinsam ist, auf einen erheblichen Charaktermangel schließen, der gerade bei einem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege untragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88).
  • BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 14/89

    Rechtmäßigkeit einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vorliegen

    Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung von vier bis fünf Jahren in leichteren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahren, ausnahmsweise sogar noch mehr; die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86 u. v. 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 23/88 m.w.N.).
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